In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Stuttgart ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Änderungskündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer eine vollständige Homeoffice-Tätigkeit als milderes Mittel anzubieten.
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