Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Einordnung von Reisezeiten im Arbeitsverhältnis weiter konkretisiert und dabei eine weite Auslegung des Arbeitszeitbegriffs bestätigt: Insbesondere hat er klargestellt, dass auch passive Reisezeiten – etwa als Beifahrer – unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung und Compliance-Anforderungen für Arbeitgeber.
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