Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb böswillig i.S.d. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst unterlässt, weil er während einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Freistellung in der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingeht.