Gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, für jede Tätigkeit der jeweiligen Mitarbeiterinnen die potenziellen Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Zudem obliegt es dem Arbeitgeber die hieraus resultierenden etwaigen Schutzmaßnahmen für die schwangere oder stillende Beschäftigte bzw. ihr Kind zu treffen.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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