Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Urteil vom 05.11.2025 entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts seiner Elternzeit nicht kündigen durfte. Nach Auffassung des LAG greift der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG demnach nicht nur vor dem Start der ersten Phase der Elternzeit, sondern auch vor jedem weiteren, bereits vereinbarten Abschnitt.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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