Ein Key Account Manager war langjährig bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und betreute Kunden bundesweit. Für seine Tätigkeit stand ihm ein Dienstwagen zur Verfügung, welchen er auch privat nutzen durfte. Für die Nutzung war eine Null-Promillegrenze vereinbart.
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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