Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen.
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße gelten einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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