Der Kläger ist seit Februar 2019 bei der Beklagten als Be- und Entlader beschäftigt. Am 22.10.2024 sah der Gruppenleiter E. den Kläger vor der Ausladeluke einer Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern der Beklagten untersagt.
 
					 
					
						Svenja Schomerus
						Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) 
Arbeits- und Sozialrecht
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