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Eintrag vom 29.10.2025

Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten trotz fehlender erheblicher Gewalt

Der Kläger ist seit Februar 2019 bei der Beklagten als Be- und Entlader beschäftigt. Am 22.10.2024 sah der Gruppenleiter E. den Kläger vor der Ausladeluke einer Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern der Beklagten untersagt.

Recht

Ansprechpartnerin

Svenja Schomerus

Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


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