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Eintrag vom 17.07.2025

Bundesarbeitsgericht: Kein digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Gewerkschaften die E-Mailadressen ihrer Arbeitnehmer zum Zweck der Information und Mitgliederwerbung mitzuteilen, Zugänge zu internen Kommunikationsplattformen einzurichten oder auf der Startseite im Intranet einen Link zur Website der Gewerkschaft zu platzieren.

Recht

Ansprechpartnerin

Gabriele Waidelich

Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


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0175 3394399