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Eintrag vom 26.08.2025

Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen – Präventionsverfahren nicht erforderlich

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Der schwerbehinderte Kläger arbeitete seit Januar 2023 bei der Beklagten als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik. Die Parteien hatten eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Bei der Beklagten besteht weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Bei Vertragsabschluss war der Beklagten die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt.

Recht

Sie wurde bei der Stellenbesetzung im Hinblick auf das Anforderungsprofil und sein individuelles Leistungsvermögen berücksichtigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis dann mit Schreiben vom 30.3.2023 zum 15.4.2023.

Ansprechpartnerin

Gabriele Waidelich

Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


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