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Eintrag vom 12.11.2025

Kein Anspruch des Betriebsrates auf Aufstellung eines Sozialplans bei Erstwahl nach begonnener Umsetzung der Betriebsänderung

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Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Parkraumbewirtschaftung. Der Hauptsitz im Inland dient bislang als Europäisches Headquarter des Konzerns. In dem Betrieb beschäftigte die Arbeitgeberin bis Ende März 2025 insgesamt 46 Mitarbeiter. In dem Betrieb gibt es einen gewählten Betriebsrat. Die Wahl fand erstmals im April 2025 statt. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats war am 23.04.2025.

Recht

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Svenja Schomerus

Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


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