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Eintrag vom 17.09.2025

Umfang der Arbeitgeberpflicht zur Kontaktierung der Agentur für Arbeit bei einer Stellenausschreibung

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Die Arbeitgeber sind nach dieser Vorschrift verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf.

Recht

Ansprechpartnerin

Svenja Schomerus

Svenja Schomerus
Arbeits- und Sozialrecht

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0151 10351915