Omnibus-Paket I: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsgesetzgebung
Diese Änderungen sollen indirekt auch die Taxonomie-Verordnung anpassen, da diese eng mit der CSRD verbunden ist. Ziel dieser Vorschläge ist es, die Nachhaltigkeitsgesetzgebung zu vereinfachen und die bürokratische Belastung für Unternehmen zu verringern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Wesentliche Vorschläge der Europäischen Kommission zur CSDDD:
- Fristverlängerung und Streichung der ersten Anwendungsphase: Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird um ein Jahr bis Sommer 2027 verschoben. Die erste Anwendungsphase, die ursprünglich Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten betraf, wird gestrichen.
- Es wird eine stärkere Differenzierung zwischen direkten und indirekten Geschäftspartnern bei der Tiefe der Sorgfaltspflichten eingeführt.
- Die europaweit einheitliche zivilrechtliche Haftung wird gestrichen, stattdessen wird auf nationale Haftungsregelungen verwiesen. Dies soll Unternehmen mehr Rechtssicherheit bieten, könnte aber zu einer Fragmentierung der Haftungsregelungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten führen.
- Streichung der ursprünglichen Vorgabe, dass Zwangsgelder bei Verstößen mindestens 5 Prozent des globalen Nettojahresumsatzes betragen müssen. Auch diese Änderung ist eine Entlastung für Unternehmen, die zuvor vor erheblichen finanziellen Risiken standen.
Wesentliche Vorschläge der Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (CSRD):
- Eingeschränkter Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der CSRD wird auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten beschränkt. Diese Anpassung richtet sich nach der Lieferketten-Richtlinie und reduziert die Zahl der betroffenen Unternehmen.
- Fristverschiebung: Die Fristen für die verschiedenen Anwendungsstufen der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden jeweils um zwei Jahre verschoben. Unternehmen erhalten somit mehr Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
- Vereinfachung der Standards: Die per delegiertem Rechtsakt festgelegten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards von EFRAG (Europäischer Finanzberichterstattungs-Ausschuss) sollen überarbeitet und vereinfacht werden. Dies wird als ein wichtiger Schritt betrachtet, Komplexität und Bürokratie in der Berichterstattung zu reduzieren.
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch das Europäische Parlament (EP) haben ihre Positionen zum Kommissionsvorschlag zur Verlängerung der Umsetzungs- und Anwendungsfristen verabschiedet.
Insbesondere die Fristverlängerungen und die Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten sowie der Nachhaltigkeitsberichterstattung, stellen eine deutliche Entlastung für Unternehmen dar. Dennoch bleibt die CSDDD – selbst mit den Änderungen – in ihren Anforderungen noch anspruchsvoll und übersteigt teilweise die Anforderungen des bereits bestehenden deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
Insgesamt zeigt die schnelle Einigung der EU-Institutionen ein starkes politisches Signal, dass die Vereinfachung und Entbürokratisierung von Nachhaltigkeitsvorgaben Priorität hat. Die Hauptarbeit liegt nun in der konkreten Überarbeitung der Rechtsvorschriften.
Insgesamt begrüßen wir die Vorschläge, auch wenn die Überschneidung mit anderen Verordnungen, wie die zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten, der Batterie-, Konfliktmineralien- und der Entwaldungs-Verordnung, nicht adressiert werden.
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