Ein Berufsausbildungsverhältnis hat zwingend nach § 20 BBiG mit einer Probezeit zu beginnen. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während einer solchen Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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