Am 24.12.2022 sind gesetzliche Preisbremsen für Strom und Gas, Wärme in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit dem Bezug von Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) kann die sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht (§ 37 StromPBG, § 29 EWPBG) von Bedeutung sein:
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