Mit Beschluss vom 10. März 2025 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden, dass die Weiterleitung personenbezogener Beschäftigtendaten durch ein Betriebsratsmitglied an dessen private E-Mailadresse einen groben Pflichtverstoß nach § 23 Abs. 1 BetrVG darstellt und somit den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt.
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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