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Eintrag vom 05.02.2025

Kein digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, der für sie tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E‑Mailadressen ihrer Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.

Recht

Die durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierte Koalitionsbestätigungsfreiheit umfasst nicht das von der Gewerkschaft begehrte Recht auf digitalen Zugang zum Betrieb.

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