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Eintrag vom 04.06.2025

Omnibus-IV-Paket – Definition Small Mid Cap (SMC)

Am 21. Mai 2025 hat die Europäische Kommission ihr viertes Omnibus-Paket vorgelegt. Es beinhaltet umfangreiche Maßnahmen zur spezifischen Entlastung des Mittelstands durch die neu definierten Unternehmenskategorie „Small Mid Cap“ (SMC).

Unternehmenskategorie Small Mid Cap (SMC)

Neue EU-Definition für Small Mid-Caps (SMC)

Die Europäische Kommission empfiehlt, eine neue, erweiterte Definition für Small Mid-Cap (SMC)-Unternehmen einzuführen. Ziel ist es, den „Cliff-Edge“-Effekt zu mildern, bei dem Unternehmen ab 250 Mitarbeitern abrupt mit deutlich höheren Pflichten konfrontiert sind. Die SMC-Kategorie soll Betriebe erfassen, die zwar die KMU-Schwelle überschritten haben, aber deutlich kleiner sind als Großkonzerne.

Zukünftig sollen Unternehmen als SMC gelten, wenn sie:

  • weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigen sowie
  • entweder einen Jahresnettoumsatz von bis zu 150 Mio. EUR ODER eine Bilanzsumme von bis zu 129 Mio. EUR aufweisen.

Diese Definition ist breiter gefasst als frühere, die oft auf 499 Beschäftigte begrenzt waren und primär im Kontext staatlicher Beihilfen, z.B. unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder den Leitlinien für Risikofinanzierungsbeihilfen, angewendet wurden. Sie soll als umfassende Grundlage für gezielte politische Unterstützung und den Abbau administrativer Lasten über verschiedene Rechtsakte hinweg dienen. Damit folgt die EU auch den Empfehlungen der Berichte von Letta und Draghi, die die Einführung einer solchen Kategorie als zweckmäßig für den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit ansehen.

Konkret umfasst das Paket gezielte Änderungen an acht EU-Rechtsakten, um SMC zu entlasten:

1. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (EU) 2016/679 – Art. 1 Omnibus-SMC-Verordnung

  • Die bisherige Ausnahme (Art. 30 Abs. 5) von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten wird von Unternehmen unter 250 Mitarbeitern auf Unternehmen unter 750 Mitarbeitern ausgeweitet.
  • Zusätzlich müssen Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern dieses Verzeichnis künftig nur noch für Verarbeitungstätigkeiten führen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen.
  • Die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten, die für die Erfüllung arbeits- oder sozialrechtlicher Pflichten (Art. 9 Abs. 2b) erforderlich ist, soll nicht automatisch die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses nach sich ziehen.
  • Die spezifischen Bedürfnisse von SMC sollen künftig auch bei der Erstellung von Verhaltenskodizes (Art. 40) und Zertifizierungsmechanismen (Art. 42) im Rahmen der DSGVO berücksichtigt werden.

2. Batterieverordnung (EU) 2023/1542 – Art. 5 Omnibus-SMC-Verordnung

  • Die derzeitige Befreiung (Art. 47) von Sorgfaltspflichten (Due Diligence) und Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette, die bisher für KMU (Nettoumsatz < 40 Mio. EUR  im vorletzten Geschäftsjahr) gilt, soll auf SMC-Unternehmen ausgeweitet werden. Hierfür würde der finanzielle Schwellenwert auf einen Jahresnettoumsatz von weniger als 150 Mio. EUR im vorletzten Geschäftsjahr angepasst.
  • Im Rahmen des Omnibus-IV-Pakets wird grundsätzlich die Frist für die Einhaltung dieser Vorschriften um zwei Jahre von 2025 auf 2027 verlängert. Die Berichtspflicht [Art. 52(3)] über Sorgfaltspflichten wird ebenso für alle betroffenen Unternehmen von jährlich auf alle drei Jahre reduziert. Entsprechende Leitlinien für Unternehmen sollen ein Jahr vor Inkrafttreten der Verpflichtungen veröffentlicht werden.

3. Grundverordnung zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren (EU) 2016/1036

4. Grundverordnung zum Schutz gegen subventionierte Einfuhren (EU) 2016/1037

5. Prospektverordnung (EU) 2017/1129

6. F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573

7. Richtlinie über die Resilienz kritischer Entitäten (CER) (EU) 2022/2557

8. Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) (EU) 2014/65.

Bewertung:
Auch das vierte Omnibus-Paket stellt für Unternehmen ein äußerst positives und wichtiges Signal dar, da es die zentrale Bedeutung der Mid-Caps für die deutsche und europäische Wirtschaft anerkennt. Es verspricht eine deutliche Bürokratieentlastung für den Mittelstand insbesondere im Bereich des Datenschutzes. Für die deutsche Wirtschaft ist es nun enorm wichtig, dass die vorgeschlagenen Änderungen zügig verabschiedet werden und schnell in der betrieblichen Praxis ankommen, um ihr volles Entlastungspotenzial zu entfalten.

Ansprechpartner

Dr. Alexander Lägeler

Dr. Alexander Lägeler
Geschäftsführer

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