In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß erfassen. Eine bewusst fehlerhafte Arbeitszeiterfassung kann eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Das LAG Mecklenburg Vorpommern hat mit Urteil vom 09.09.2025 jüngst eine Kündigung für wirksam erklärt, weil die Mitarbeitende eigenverantwortlich Zeiten nachgetragen und dabei vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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