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Eintrag vom 14.07.2026

Keine außerordentliche Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerung ohne vorherige Abmahnung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber wegen einer ausländerfeindlichen Äußerung eines Beschäftigten. Der Arbeitnehmer, geboren 1969, war seit 1991 als Kfz-Mechaniker tätig. Die Arbeitgeberin beschäftigt Menschen mit einer Herkunft aus über 150 verschiedenen Staaten. In dem Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung, die jegliche Form der Diskriminierung der Beschäftigten – auch untereinander – untersagt.

Recht

Ansprechpartnerin

Svenja Schomerus

Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


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