Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber wegen einer ausländerfeindlichen Äußerung eines Beschäftigten. Der Arbeitnehmer, geboren 1969, war seit 1991 als Kfz-Mechaniker tätig. Die Arbeitgeberin beschäftigt Menschen mit einer Herkunft aus über 150 verschiedenen Staaten. In dem Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung, die jegliche Form der Diskriminierung der Beschäftigten – auch untereinander – untersagt.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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