Pro Kind können Eltern insgesamt drei Jahre Elternzeit nehmen. Wie sie diese unter sich aufteilen, bleibt grundsätzlich ihnen überlassen. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit generell auch auf mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Vor jedem Abschnitt gilt der in §18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelte besondere Kündigungsschutz – auch, wenn ein Arbeitnehmer alle Zeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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