Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Wer als Arbeitgeber bei einer fristlosen (Verdachts-) Kündigung zu lange wartet, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung. Das gilt auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer gerade im Urlaub ist. Urlaub bedeutet kein automatisches Kontaktverbot.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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