Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen oder Vorgesetzten stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Bei schweren Tätlichkeiten kann bereits ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden, ohne dass zuvor eine Abmahnung erforderlich ist. Ob dies auch gilt, wenn keine erhebliche Gewalteinwirkung vorliegt, hatte im vorliegenden Fall das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zu entscheiden.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
s.schomerus (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915