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Eintrag vom 18.03.2026

Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Arbeitgeberkündigung kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden

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Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus und wird diese vom Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht angegriffen, trägt der Arbeitgeber regelmäßig ein nicht unerhebliches prozessuales Risiko. Sollte sich eine Kündigung als unwirksam erweisen, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung von sog. Annahmeverzugslohn – und zwar ohne, dass dieser gearbeitet oder seine Arbeit angeboten haben muss.

Recht

Ansprechpartnerin

Svenja Schomerus

Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


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