Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus und wird diese vom Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht angegriffen, trägt der Arbeitgeber regelmäßig ein nicht unerhebliches prozessuales Risiko. Sollte sich eine Kündigung als unwirksam erweisen, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung von sog. Annahmeverzugslohn – und zwar ohne, dass dieser gearbeitet oder seine Arbeit angeboten haben muss.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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