Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Die rechtzeitige Anzeige bei der Agentur für Arbeit ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Anzeige, sind die Kündigungen unwirksam. Der Fehler kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Anzeige später nachgeholt wird. Eine verspätete Anzeige führt daher nicht dazu, dass die Kündigungen 30 Tage nach der Nachholung wirksam werden.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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