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Eintrag vom 18.12.2025

Nachhaltigkeits-Omnibus bringt Bürokratieentlastung

Mit ihrer Zustimmung zum sogenannten Omnibus-I-Paket haben Parlament und Rat der EU den Weg zur Entlastung zahlreicher Unternehmen von Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettensorgfalt freigemacht. Profitieren werden davon auch Unternehmen, die als Teil der Lieferkette mittelbar von entsprechenden Pflichten betroffen sind.

Am 16. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament (EP) dem vorläufigen Trilogergebnis zur Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung unter anderem der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) und der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zugestimmt. Zuvor hatte es bereits der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rats der EU gebilligt. Nach der formellen Annahme durch den Rat der EU wird die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und muss anschließend von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Das Omnibus-I-Paket ist Teil des Bürokratieabbauprogramms der EU-Kommission und wird bei einer Umsetzung ins deutsche Recht auch für Druck- und Medienunternehmen Erleichterungen mit sich bringen.

Wesentliche Änderungen

Der Kreis der künftig von den Berichts- bzw. Sorgfaltspflichten der beiden Richtlinien direkt betroffenen Unternehmen wird erheblich eingeschränkt:

Die Pflichten der CSRD gelten nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Netto-Jahresumsatz über 450 Mio. Euro. Nach der bislang gültigen Fassung der CSRD wären alle haftungsbeschränkten Unternehmen berichtspflichtig geworden, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, über 50 Mio. Euro Netto-Jahresumsatz oder über 25 Mio. Euro Bilanzsumme. (Die Berichtspflicht gilt ab 2028 für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2027 beginnen.)

Den Sorgfaltspflichten der CSDDD unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Netto-Jahresumsatz über 1,5 Mrd. Euro. Die Vorschriften gelten ab 26. Juli 2029. Ursprünglich sollten die Pflichten für Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 900 Mio. Euro ab 26. Juli 2028 gelten, ein Jahr später dann für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Mio. Euro.

„Verschlechterungsverbot": Art. 1 Abs. 2 der CSDDD wurde angepasst und es wird nunmehr klargestellt, dass Mitgliedstaaten bestehende nationale Vorschriften zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht anpassen dürfen, um sie mit der vereinfachten Richtlinie in Einklang zu bringen.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Vereinfachungen für verpflichtete Unternehmen, die sich auch auf Unternehmen in deren Lieferkette auswirken:

Bei der CSRD werden die Standards für die Berichterstattung überarbeitet. Dabei soll die Zahl der Berichtspunkte erheblich reduziert werden und vorwiegend quantitative Kriterien umfassen. Außerdem sorgt der beschlossene „Value Chain Cap" dafür, dass berichtspflichtige Unternehmen zukünftig von nicht berichtspflichtigen Unternehmen maximal Daten des KMU-Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) einfordern dürfen.

Die CSDDD sieht nunmehr vor, dass die verpflichteten Betriebe ihre Lieferkette nicht mehr vollständig abbilden müssen, sondern den Fokus auf die Überprüfung von Geschäftspartnern legen, bei denen die Risiken am höchsten sind. Die Prüfung ist auf der Grundlage von vernünftigerweise verfügbaren Informationen durchzuführen. Nur als letztes Mittel sind Informationsanfragen an Geschäftspartner vorgesehen.

Bewertung

dmpi begrüßt die nun erfolgte Verabschiedung des Omnibus-I-Paketes. Vor allem mit der Beschränkung des Kreises betroffener Unternehmen und der Verankerung des VSME als „Value Chain Cap" wurden wesentliche Forderungen der Verbände nach Bürokratieabbau erfüllt.

Mit der Umsetzung der beschlossenen Änderungen ins deutsche Recht wären kaum noch deutsche Druck- und Medienunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet – soweit sie nicht in Konzernverpflichtungen einbezogen sind. Das gilt erst recht für die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach der CSDDD.

Die Einschränkung des Kreises verpflichteter Unternehmen und die oben genannten Vereinfachungen dürften außerdem dazu führen, dass nicht verpflichtete Unternehmen seltener von Geschäftspartnern aufgefordert werden, Nachhaltigkeits- bzw. Sorgfaltserklärungen abzugeben. Dort wo dies noch geschieht, wird sich der angeforderte Berichtsumfang aller Voraussicht nach reduzieren.

Einen besonderen Stellenwert erhält in diesem Zusammenhang künftig der KMU-Berichtsstandard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME). Die gesetzliche Verankerung als „Value Chain Cap" soll dazu dienen, die Flut individueller Auskunftsverlangen und damit den durch die CSRD ausgelösten Bürokratieaufwand für Unternehmen einzudämmen, die freiwillig nach dem VSME berichten. Der bereits Ende Juli 2025 durch die EUKommission empfohlene VSME bietet sich jetzt nicht mehr nur für kleine und mittlere Unternehmen an, sondern auch für jene großen Unternehmen, für die neuerdings keine Berichtspflicht mehr gilt.

Nun ist es Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die verabschiedeten Richtlinien in nationales Recht umzusetzen, damit diese von den beschlossenen Erleichterungen auch profitieren.

Die Anpassung des „Verschlechterungsverbots" erhöht in Deutschland die Rechtssicherheit bei der Umsetzung der CSDDD. Entscheidend ist, dass Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sofort und nicht erst 2028 vereinfacht.

Entwürfe für ein deutsches CSRD-Umsetzungsgesetz sowie ein Änderungsgesetz zum LkSG befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Dort sind jedoch die meisten der jetzt auf EU-Ebene beschlossenen Erleichterungen nicht berücksichtigt.

Die Verbände fordern daher, die Anwendung des LkSG bis zur nationalen Umsetzung der Richtlinien auszusetzen, um deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen.


Ansprechpartner

Dr. Alexander Lägeler

Dr. Alexander Lägeler
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