Das EU-Parlament hat am 17. Dezember die Verschiebung und Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) final beschlossen. dmpi stellt seinen Mitgliedern aktualisierte Muster-Informationsschreiben zur Verfügung.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) tritt nicht ab dem 30. Dezember 2025 in Kraft, sondern wird für alle Unternehmen um ein Jahr verschoben und in wesentlichen Punkten geändert. Dies hat das EU-Parlament am 17. Dezember 2025 final beschlossen. Die formale Zustimmung des Rates soll im schriftlichen Verfahren erfolgen, im Ausschuss der ständigen Vertreter haben die Mitgliedsstaaten bereits am 10. Dezember 2025 ihre Zustimmung angekündigt.
Für alle Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette entfällt die Pflicht, Sorgfaltserklärungen gegenüber dem EU-Informationssystem abzugeben und umfangreiche Datensätze entlang der Lieferkette weiterzugeben.
Bestimmte Druckprodukte wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften gemäß HS-Code 49 werden ganz aus dem Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen.
Papier, Pappe sowie Produkte wie Verpackungen oder Etiketten gemäß HS-Code 48 bleiben im Anwendungsbereich der EUDR.
Sobald die geänderte Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht ist, treten die Änderungen in Kraft. Bis Ende April 2026 soll die EU-Kommission ferner prüfen, ob weitere Vereinfachungen der EUDR möglich sind.
Die bereitgestellten EUDR-Musterschreiben zur Information von Kunden stehen in aktualisierter Fassung zur Verfügung. Sie wurden unterteilt hinsichtlich der Produkte gemäß HS-Code 48 und HS-Code 49.
Die Musterschreiben sind exklusiv für Mitglieder des dmpi im Download am Ende dieser News verfügbar.
Nach dem Beschluss von EU-Parlament und Rat ergeben sich folgende Änderungen an der EUDR:
1. Ausnahme für Druckprodukte nach HS-Code 49
Bestimmte Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen und Kalender werden aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen (Streichung HS-Code 49 aus dem Anhang I der EUDR). Das bedeutet, dass Druckereien von sämtlichen EUDR-Pflichten hinsichtlich dieser fertigen Druckerzeugnisse befreit sind.
Produkte gemäß HS-Code 48 bleiben weiterhin von der EUDR erfasst. Dies betrifft z. B. Papier, Pappe, Tapeten, Briefumschläge, Postkarten (ohne Bilder), Verpackungsmittel, Etiketten, Auftragsbücher, Notiz- und Tagebücher, Notizblöcke, Hefte, Ordner, etc.
2. Verschiebung der EUDR für alle Unternehmen um ein Jahr
Die EUDR wird für alle erfassten Unternehmen erst zwölf Monate später zur Anwendung kommen: für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
3. Pflichten für Erstinverkehrbringer
Die Sorgfaltspflichten werden auf den Beginn der Lieferketten konzentriert. Unternehmen, die ein von der EUDR erfasstes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, müssen für dieses die Sorgfaltspflicht erfüllen und eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU (TRACES) einreichen.
Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung muss der Erstinverkehrbringer an das erste Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette (= den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer) weitergeben.
Diese Pflichten als Erstinverkehrbringer können Druckereien betreffen, wenn sie selbst Papier oder andere relevante Produkte in die EU einführen.
4. Pflichten für die nachgelagerte Lieferkette
Die Pflichten für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette (z. B. Druckereien, die Papier in der EU einkaufen) werden deutlich reduziert. Nachgelagerte Unternehmen, die ein relevantes Produkt weiterverarbeiten oder vertreiben, sind von der Pflicht, eine Sorgfaltserklärung in TRACES einzureichen, befreit.
a) Registrierung in TRACES für Nicht-KMU
Nachgelagerte Unternehmen, die keine KMU sind, müssen sich jedoch weiterhin im Informationssystem TRACES registrieren, bevor sie von der EUDR erfasste Produkte in der EU auf den Markt bringen oder aus der EU exportieren.
b) Aufbewahrung von Referenznummern
Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss künftig die Referenznummer der Sorgfaltserklärungen der Erstinverkehrbringer von relevanten Produkten sammeln und aufbewahren, ohne dass eine Weitergabe entlang der gesamten Lieferkette erforderlich ist.
c) Sammlung und Aufbewahrung von Informationen
Alle nachgelagerten Unternehmen müssen ferner folgende Informationen von EUDR-relevanten Produkten sammeln und für fünf Jahre speichern: Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Internetadresse der Unternehmen, die von der EUDR erfasste Produkte liefern bzw. an die relevante Produkte geliefert werden.
d) Sorgfaltspflichten bei Verdachtsmomenten oder Kenntnis
Nachgelagerte Unternehmen, die Informationen darüber erhalten, dass ein von der EUDR erfasstes und bereits in Verkehr gebrachtes Produkt nicht der EUDR entsprechen könnte, sollen künftig die zuständigen Behörden sowie die Unternehmen, an die sie die Produkte geliefert haben, informieren.
Nicht-KMU, die solche Informationen erhalten, bevor sie ihr Produkt in den Verkehr bringen, sollen bei „begründeten Bedenken" prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Sie dürfen die Produkte nur in Verkehr bringen, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht.
5. Vereinfachte Vorgaben für kleine Primärerzeuger
Für Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko (z. B. Waldbesitzer in Deutschland) werden die Pflichten deutlich vereinfacht. Diese müssen nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem abgeben.
6. Monitoring und Evaluierung
Bis 30. April 2026 soll die EU-Kommission die Auswirkungen und mögliche weitere Vereinfachungen der EUDR prüfen. Ferner müssen die EU-Mitgliedstaaten erhebliche Systemstörungen an die Kommission melden; ein regelmäßiger Austausch mit Stakeholdern bleibt verpflichtend.
Die EU-Kommission hat angekündigt, aktualisierte Informationen (FAQ, Leitlinien) zur Umsetzung der EUDR zu veröffentlichen. Im Vorfeld werden die Verbände klärungsbedürftige Fragen an die EU-Kommission zu den neuen Regelungen weitergeben. Auf der Basis der neuen Informationen werden Intergraf und die Verbände auch den Leitfaden zur Umsetzung der EUDR überarbeiten.
Studie zum EUDR-Informationssystem für Importeure von EUDR-Produkten
Um das Informationssystem zu verbessern, sucht die EU-Kommission nach Importeuren von EUDR-Produkten (z. B. Druckereien, die Papier von außerhalb der EU importieren), die bereit sind, an einer Studie teilzunehmen. Dabei geht es insbesondere um technische Aspekte des Informationssystems. Interessierte Unternehmen können sich bis zum 9. Januar 2026 beim BVDM melden.
Der BVDM wird sich im nun anschließenden Revisionsprozess dafür einsetzen, dass Bürokratie weiter abgebaut und verbleibende Regelungen – etwa im Verpackungs- und Etikettenbereich – vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere die unklaren Regelungen für Verdachtsmomente einer Nichtkonformität in der vorgelagerten Lieferkette.
Aktuelle Informationen zur EUDR finden Sie unter:
Muster Kundeninformation
EUDR HS-Code 48-12-2025
15. Dezember 2025
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Muster Kundeninformation
EUDR HS-Code 49-12-2025
15. Dezember 2025
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Dr. Alexander Lägeler
Geschäftsführer
a.laegeler (at) dmpi-bw.de
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