Das BAG hat mit Urteil vom 16. Oktober 2019 (Az. 5 AZR 352/18) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung am Feiertag verstößt, wenn der Zeitungszusteller verpflichtet wird die Abonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern, aber andererseits festlegt, dass als Arbeitstage nur solche Tage gelten, an denen die Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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