Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 27.06.2019 (Az. 2 ABR 2/19) entschieden, dass die Kündigungserklärungsfrist beim Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Ausnahmefällen erst zeitverzögert anfängt zu laufen.
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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