Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2026 entschieden, dass auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO im Einzelfall als exzessiv und damit missbräuchlich im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO behandelt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag nicht der datenschutzrechtlichen Kontrolle dient, sondern allein darauf gerichtet ist, künstlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu schaffen. Der EuGH betont zugleich, dass die Schwelle hoch liegt und der Missbrauchseinwand eine Ausnahme bleibt.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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