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Eintrag vom 19.02.2026

Krankheitsbedingte Kündigung – Notwendigkeit eines (erneuten) BEM bei fortbestehender oder neuer Arbeitsunfähigkeit

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Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres, d.h. der zurückliegenden zwölf Monate, länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind Arbeitgeber verpflichtet, den jeweiligen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Recht

Ansprechpartnerin

Svenja Schomerus

Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


0711 45044-26
0151 10351915