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Eintrag vom 18.02.2026

Betriebliches Eingliederungsmanagement bei erneuter Arbeitsunfähigkeit

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Erforderlichkeit festgestellt: Ist der Arbeitnehmer nach Abschluss des letzten betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, so ist ein neues BEM durchzuführen.

Ansprechpartnerin

Svenja Schomerus

Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


0711 45044-26
0151 10351915