Wer als Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, trägt regelmäßig ein erhebliches Annahmeverzugslohnrisiko. Erweist sich die Kündigung später als unwirksam, muss der Arbeitgeber grundsätzlich die vertragsgemäße Vergütung bezahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
s.schomerus (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915