Internationale Fachkräfte sind für viele Arbeitgeber unverzichtbar. Gleichzeitig ist ihre Beschäftigung mit besonderen aufenthaltsrechtlichen Pflichten für Arbeitgeber verbunden. Läuft der Aufenthaltstitel eines aus einem Drittstaat (nicht EU, EWR oder Schweiz) stammenden Arbeitnehmers aus, drohen Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen. Gleichzeitig trifft Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2026 eine neue Hinweispflicht auf das Beratungsangebot „Faire Integration“.
Svenja Schomerus
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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