Die Bundesregierung plant, die coronabedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld auch für die Betriebe bis Ende des Jahres anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit einführen. Dies betrifft die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sowie die vollständige Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
 
					
						Verordnungsentwurf der Bundesregierung – Änderung Kurzarbeitergeldverordnung
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						Gabriele Waidelich
						Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) 
Arbeits- und Sozialrecht 
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