Das Arbeitsgerichts Bonn hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die sich während ihrer Urlaubszeit mit dem Coronavirus infiziert und sich daraufhin in Quarantäne begeben muss, ohne zugleich arbeitsunfähig erkrankt zu sein, keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen hat.
Madlena Gänsbauer
Rechtsassessorin Arbeits- und Sozialrecht
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