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Eintrag vom 08.09.2021

§ 16 BetrAVG – Anpassung der Betriebsrenten für die Jahre 2017 bis Juni 2021

Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden.

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Ansprechpartner

Martin Stier

Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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