Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden.
					
						Verbraucherpreise Monatsbericht für Juni 2021
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						Martin Stier
						Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) 
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