Ein Arbeitsverhältnis kann durch Aufhebungsvertrag beendet werden, ohne dass der ausscheidende Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III zu befürchten hat, wenn bei Abschluss des Aufhebungsvertrages ein sperrzeitausschließender „wichtiger Grund“ vorgelegen hat.