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Eintrag vom 06.10.2020

Sperrzeitausschließender „wichtiger Grund“ beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Ein Arbeitsverhältnis kann durch Aufhebungsvertrag beendet werden, ohne dass der ausscheidende Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III zu befürchten hat, wenn bei Abschluss des Aufhebungsvertrages ein sperrzeitausschließender „wichtiger Grund“ vorgelegen hat.

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