Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 24.9.2020, Az. 1 Sa 72/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Fehlen eines Arbeitnehmers an einem einzigen Tag auch dann zunächst abmahnen muss, bevor er fristlos kündigen kann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.