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Eintrag vom 08.01.2019

Meldepflicht Digitaler Lohnnachweis 2018

Die gesetzliche Frist für die Abgabe des digitalen Lohnnachweises 2018 endet am 16. Februar 2019. Bitte denken Sie an Ihre Meldepflichten. Wer den Lohnnachweis bis dahin nicht oder nur unvollständig angibt, kann eine nachteilige Schätzung riskieren.

Recht

Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten an die Berufsgenossenschaft.

Bitte beachten Sie, dass die u.a. für Unternehmen der Druck- und Medienindustrie zuständige Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) die Lohnsummen von Amts wegen schätzen muss, wenn der Lohnnachweis bis dahin nicht oder nur unvollständig bei ihr eingegangen ist.

Unternehmen, die keine Personen gegen Entgelt beschäftigen, müssen keinen Lohnnachweis abgeben. Ist jedoch ein Stammdatenabruf erfolgt, wird auch ein digitaler Lohnnachweis erwartet. Um eine Schätzung zu vermeiden, muss in diesen Fällen der Stammdatenabruf storniert werden.

Die Zugangsdaten für den digitalen Lohnnachweis sind im Extranet der BG ETEM zu finden oder können per E-Mail neu angefordert werden:

uv-meldeverfahren@bgetem.de