Mit Urteil vom 20.11.2019 (5 AZR 578/18, Pressemitteilung Nr. 40/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.
Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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