Leiharbeitsunternehmen können von “Equal-Pay-Grundsatz“ mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung gemäß § 9 Nr. 2 HS 3 AÜG a. F. abweichen, wenn ein Tarifwerk vollständig in Bezug genommen wurde.
Wiebke Schnelle (LL.M.)
Rechtsassessorin Arbeits- und Sozialrecht
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