Mit dem zum 1. Januar 2026 eingeführten § 41 Abs. 2 SGB VI hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten erweitert, Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet weiter zu beschäftigen. Die Neuregelung ergänzt die bereits bestehenden Instrumente der Flexi-Rente und soll dadurch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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