Verschiebung der EUDR um 1 Jahr
Nach Monaten voller Unsicherheit ist in der letzten Woche endlich eine wichtige Entscheidung zur EUDR gefallen: In den Trilog-Verhandlungen haben EU-Parlament und Mitgliedstaaten eine politische Einigung erzielt. Die Verordnung wird um ein Jahr verschoben, zentrale Anforderungen werden deutlich vereinfacht, und bestimmte Druckprodukte – voraussichtlich der gesamte HS-Code 49 (Zolltarifnummer), z.B. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften – sollen vollständig ausgenommen werden.
Für unsere Branchen bedeutet das: Die jahrelange Hängepartie ist beendet, die Richtung klar, und echte Planungssicherheit rückt in greifbare Nähe. Die formelle Bestätigung durch EU-Parlament und Rat steht noch aus, doch der Weg für eine praxistauglichere Umsetzung ist frei.
Politische Interessenvertretung der Verbände zeigt Wirkung
Diese positive Wendung ist kein Zufall. Sie ist das Resultat beharrlicher Verbandsarbeit auf Länderebene, in Berlin und in Brüssel – und der Beweis, dass ein enger Schulter-schlusses innerhalb unserer Verbandsfamilie Wirkung zeigt. Viele von Ihnen haben mit ihrem Praxiswissen und anschaulichen Beispielen verdeutlicht, welche Schwierigkeiten die ursprüngliche EUDR für die papierbasierte Wertschöpfungskette mit sich gebracht hätte. Unser gemeinsames Engagement wurde jetzt belohnt. Dieser Schritt ist ein Erfolg – für die Branche, für die Vernunft und für alle, die sich in den vergangenen Monaten mit Ausdauer, Klarheit und Herzblut eingebracht haben.
Herzlichen Dank an alle Mitstreiterinnen und Mitstreiter. Und an die Unternehmen, die noch nicht Teil unseres Verbandes sind: Werden Sie Mitglied, stärken Sie unsere gemeinsame Stimme und unterstützen Sie uns dabei, die Interessen der Printmedien- und Papierverarbeitungs-Industrie wirksam zu vertreten.
Gemeinsam sind wir stärker!
Die nun erzielte Einigung sieht unter anderem folgende Punkte vor:
• Verschiebung der EUDR-Pflichten
Ein Jahr Aufschub für alle Unternehmen:
Mittlere und große Unternehmen: Start am 30. Dezember 2026
Kleinst- und Kleinunternehmen: Start am 30. Juni 2027
• Herausnahme von Druckprodukten
Bestimmte Druckerzeugnisse sollen vollständig von der EUDR ausgenommen werden. Nach aktueller Einschätzung betrifft dies Druckprodukte gemäß HS-Code 49 (z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften). Die finale Rechtsgrundlage liegt noch nicht vor - wir informieren Sie, sobald der konsolidierte Text veröffentlicht wird.
• Entlastung der nachgelagerten Lieferkette
Druckereien und Papierverarbeiter, die Papier innerhalb der EU einkaufen, müssen künftig keine Sorgfaltserklärungen mehr abgeben. Die ersten nachgelagerten Unternehmen müssen lediglich die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen sammeln und aufbewahren.
Unternehmen, die Produkte herstellen, die unter den HS-Code 48 (z.B. Verpackungs- und Etikettendrucker) fallen, haben hingegen noch gewisse Sorgfaltspflichten, die die Verbände im Rahmen des anstehenden Revisionsprozesses bis Ende April noch angehen werden.
So sollen die Unternehmen bei „Kenntnis" von Verstößen gegen die EUDR bezüglich des Materials, aus dem sie ihre Produkte hergestellt haben, doch Sorgfaltspflichten treffen. Diese sind aber sehr unklar, so dass sich die Frage stellt, wie diese umzusetzen sein sollen.
• Vereinfachte Vorgaben für kleine Erstinverkehrbringer
Kleine Unternehmen, die Rohstoffe erstmals auf den EU-Markt bringen, sollen eine vereinfachte Sorgfaltserklärung nutzen können (z. B. Waldbesitzer).
• Revisionsklausel
Die EU-Kommission prüft bis 30. April 2026, ob weitere Vereinfachungen möglich sind.
16. Dezember 2025 – Erwartete Abstimmung im EU-Parlament
Anschließend – Formelle Bestätigung durch den EU-Rat
Bis 30. Dezember 2025 – Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt
Bis April 2026 – Prüfung weiterer Vereinfachungen durch die EU-Kommission
Ab Dezember 2026 bzw. Juni 2027 – Neuer Start der EUDR-Pflichten (je nach Unternehmensgröße)
Auch wenn viele Pflichten entfallen, empfiehlt es sich, die aktuelle Entwicklung aktiv zu begleiten:
• Prüfen Sie, ob Ihre Produkte ausnahmslos unter den HS-Code 49 und somit unter die Ausnahmeregelung fallen.
• Prüfen Sie, ob Sie aufgrund Ihrer Zuliefererkonstellationen als „erstes nachgelagertes Unternehmen" oder Erstinverkehrbringer von Papier in Betracht kommen.
• Nehmen Sie Kontakt zu Ihren Zulieferern auf und klären Sie folgende Punkte:
- Wer ist Erstinverkehrbringer des Papiers?
- Aus welcher Region stammt der Zellstoff?
• Nehmen Sie Kontakt zu Ihren Kunden auf und klären Sie folgende Punkte:
- Sind die Kunden sich der aktuellen Änderungen der EUDR bewusst (insbesondere der Verschiebung)?
- Weisen Sie auf mögliche Ausnahmeregelungen hin (HS-Code 49).
• Verfolgen Sie die finalen Beschlüsse und die genaue Definition der auszunehmenden Druckprodukte über die Berichterstattung von dmpi, z.B. über den wöchentlichen Newsletter.
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• Falls noch nicht geschehen: Werden Sie jetzt Mitglied bei dmpi, denn die Entwicklungen rund um die EUDR zeigen, dass wir gemeinsam viel erreichen können.
Dr. Alexander Lägeler
Geschäftsführer
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