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Eintrag vom 28.02.2024

Wirksames Elternteilzeitverlangen muss klar erkennbar sein

Begehrt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber, mithin eine sogenannte Elternteilzeit, so muss er dieses Teilzeitverlangen formwirksam geltend machen. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer die Verteilung der verringerten Arbeitszeit weder selbst bestimmt noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlässt.

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