Arbeitgeber benötigen nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg nicht die Zustimmung des Betriebsrates, um ihren Mitarbeitern die freiwillige Nutzung von ChatGPT am Arbeitsplatz zu gestatten, soweit diese ihre privaten Accounts benutzen.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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