Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. Juni 2023 entschieden, dass der Vorsitz im Betriebsrat typischerweise einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für Datenschutz entgegensteht und den Arbeitgeber berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.