Dem Betriebsratsvorsitzenden den Zutritt zum Betrieb durch ein Hausverbot zu verwehren, kommt nur bei gravierenden Pflichtverletzungen in Betracht. Und auch dann nur auf Antrag des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am 28.08.2023 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.