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Eintrag vom 27.06.2022

Grundlagenschulung für Ersatzmitglieder des Betriebsrats nur im Ausnahmefall

Gemäß § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer Arbeitspflicht bezahlt freizustellen, „wenn und soweit“ dies nach den betrieblichen Gegebenheiten zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Recht

Ansprechpartnerin

Madlena Gänsbauer

Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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