Seit 2021 sind Vertragsärzte verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Nun werden auch die Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber bei den Krankenkassen elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) abrufen. Hierbei handelt es sich um einen Paradigmenwechsel, da ein Übergang von einer Bringschuld der Arbeitnehmer zu einer Holschuld der Arbeitgeber vorgesehen ist.
 
					
						BDA-Informationsflyer: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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						BDA-Kurzleitfaden: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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						BDA-Musteranschreiben: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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						Madlena Gänsbauer
						Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) 
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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