Das Bundesarbeitsgericht leitet aus dem Arbeitsschutzgesetz eine allgemeine Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung ab. Wie diese im Betrieb umgesetzt wird, kann der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrates entscheiden.
Gabriele Waidelich
stellv. Geschäftsführerin
Rechtsassessorin Arbeits- und Sozialrecht
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